Die eIDAS Verordnung legt zwei unterschiedliche Signaturarten fest –fortgeschritten und qualifiziert. Fortgeschrittene und qualifizierte Dienste unterscheiden sich in Ihrer rechtlichen Bedeutung. Wird z.B. in Deutschland die Schriftform gefordert, so kann dies nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt werden. Ist für einen Geschäftsvorfall die Beweiswürdigung von Interesse, so gilt für qualifizierte Zertifikate:
- ZPO §371a (1): Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung.
- eIDAS Art. 35 (2): Für qualifizierte elektronische Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit des Herkunftsnachweises der Daten.
- eIDAS Art. 41 (2): Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.
- eIDAS Art. 43 (2): Für qualifizierte elektronische Einschreib- und Zustelldienste gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit des Herkunftsnachweises der Daten und Zeitpunkte der Übermittlung.
Veröffentlicht
an
24. August 2022