Beim Ablegen und Aufbewahren elektronischer Dokumente und Daten ist eine Umsetzung von Sicherheitszielen auf höchstmöglichem Stand der Technik notwendig. Der elementare Beleg dafür findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) § 371 a „Beweiskraft elektronischer Dokumente“. Dieser wird zusätzlich durch die europaweit geltende eIDAS-Verordnung bekräftigt.
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24. November 2022